Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst.
(3)Absatz 3Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
(4)Absatz 4Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(5)Absatz 5Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22d K-OV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22d K-OV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22d K-OV