§ 22d K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
    3. c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
    4. d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
    5. e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
    6. f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
    auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
  5. (5)Absatz 5Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2025
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.

(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
    3. c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
    4. d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
    5. e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
    6. f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
    auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
  5. (5)Absatz 5Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

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