§ 20 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 19 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-OV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-OV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-OV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-OV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-OV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 K-OV
§ 21 K-OV