§ 17 K-OV Vorselektion

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.01.2026
  1. (1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker
    auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 und die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 6 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Falle der Ergänzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5 und die schriftliche Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 6, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 6, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
  4. (4)Absatz 4Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 ist aus den drei Teilbereichen des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist aus den drei Teilbereichen des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (Paragraph 8, Absatz 5, Kärntner Objektivierungsgesetz).
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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