§ 11 K-OV Objektivierungsverfahren

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht Paragraph 10, anzuwenden ist – aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 und Paragraph 6, oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 7, oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
  3. (3)Absatz 3Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    beworben haben, hat das Objektivierungsverfahren aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
  4. (4)Absatz 4Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, kann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 und Paragraph 6, oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 und Paragraph 8, oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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