§ 22b K-OV Objektivierungsverfahren

Kärntner Objektivierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999

Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

  1. a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
  2. b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
  3. c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
  4. d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
  5. e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
  6. f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
  7. g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht Paragraph 10, anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
  1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2025

Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

  1. a)Litera aEntlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,Entlohnungsgruppen k 1b Ziffer eins und k 1c Litera a, im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
  2. b)Litera bEntlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,Entlohnungsgruppen k 2a Ziffer 3 und 4, k 2b Ziffer 2 und k 2c Ziffer 7, im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
  3. c)Litera cEntlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
  4. d)Litera dEntlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,Entlohnungsgruppe k 6b Ziffer 2, im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
  5. e)Litera eEntlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
  6. f)Litera fEntlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
  7. g)Litera gEntlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht Paragraph 10, anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
  1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten