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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
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(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
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