§ 15 K-OV Objektivierungsverfahren

Kärntner Objektivierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder

b)

Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.

(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:

1.

Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.

2.

Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.

3.

Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.

  1. (1)Absatz einsFür Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker
    hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 6, ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
  3. (3)Absatz 3Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:Der Test gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.
    2. 2.Ziffer 2Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.
    3. 3.Ziffer 3Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2025
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder

b)

Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.

(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:

1.

Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.

2.

Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.

3.

Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.

  1. (1)Absatz einsFür Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
    2. b)Litera bEntlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Fotolaborant, Apothekengehilfe, Telefonist, mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst, Drogist, Fotograf, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Verwaltungsfachdienst, Zahntechniker
    hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.Interview gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 6, ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
  3. (3)Absatz 3Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:Der Test gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsTests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.
    2. 2.Ziffer 2Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.
    3. 3.Ziffer 3Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten