§ 13 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 13

Vorselektion

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfaßt (umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(3) Im Fall der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als fünf Bewerber, so Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die eine schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z. 2 und § 6 bzw. im Falle des Ersatzes gemäß § 11 Abs 2 berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 sowie (einen) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 umfaßtalle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 6 Abs 5 § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs 3 § 6 Abs. 5 sowieund 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, daßdass die Durchschnittsnote der schrifthchenschriftlichen Arbeit bzw., die Durchschnittsnote der berufskundlich-psychologischen Eignungstests mit 66,6 ProzentBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 33,3 Prozentzu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(34) Bewerben sich um die Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(5) Im Falle der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die eine schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z. 2 und § 6 sowie (einen) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 umfaßtalle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 6 Abs 5 § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs 3 § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, daßdass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit mit 66,6 Prozent, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 33,3 Prozentberufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Falle des Ersatzes gemäß § 11 Abs 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 umfaßt. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 8 Abs 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(46) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die fünfzehn besten Bewerber bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um fünfzehn, besten Bewerber in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 13

Vorselektion

(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfaßt (umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(3) Im Fall der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als fünf Bewerber, so Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die eine schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z. 2 und § 6 bzw. im Falle des Ersatzes gemäß § 11 Abs 2 berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 sowie (einen) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 umfaßtalle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 6 Abs 5 § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs 3 § 6 Abs. 5 sowieund 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, daßdass die Durchschnittsnote der schrifthchenschriftlichen Arbeit bzw., die Durchschnittsnote der berufskundlich-psychologischen Eignungstests mit 66,6 ProzentBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 33,3 Prozentzu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(34) Bewerben sich um die Planstellen für den höheren Dienst, den gehobenen Dienst, den gehobenen medizinisch-technischen Dienst, den Diensteine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(5) Im Falle der Sozialarbeiter, den Krankenpflegefachdienst, den Dienst der Hebammen oder den Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die eine schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z. 2 und § 6 sowie (einen) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z. 3 und § 7 umfaßtalle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 6 Abs 5 § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs 3 § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, daßdass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit mit 66,6 Prozent, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 33,3 Prozentberufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Falle des Ersatzes gemäß § 11 Abs 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z. 4 und § 8 umfaßt. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 8 Abs 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(46) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die fünfzehn besten Bewerber bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um fünfzehn, besten Bewerber in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

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