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(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
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(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
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(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
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(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
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(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.