§ 13 K-OV Vorselektion

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
  4. (4)Absatz 4Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Falle der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 8, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2025
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.

(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,

b)

Modellfunktionen Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),

c)

Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,

d)

Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,

e)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) sowie

f)

Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG) oder

g)

Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst

auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.

(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsEine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz K-OG erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
  4. (4)Absatz 4Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
    1. a)Litera aModellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung,
    2. b)Litera bModellfunktionen Ärzte (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG), Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG),
    3. c)Litera cModellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein,
    4. d)Litera dModellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support,
    5. e)Litera eModellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,
    6. f)Litera fModellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Erzieher oder
    7. g)Litera gEntlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)
    auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.auf Grund einer Sammelausschreibung mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 5, umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.Im Falle der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bzw. Paragraph 8, Absatz 3, in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.

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