(1)Absatz einsFür das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDas Kindschafts- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.(2)Absatz 2Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines je... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070–3, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 1, § 9,... mehr lesen...
(1)Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.(2)Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,1.Ziffer einsdie nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewil... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einseine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (Paragraph 2,);2.Ziffer 2den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;den Geboten des Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Sa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behör... mehr lesen...
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind vom Veranstalter1.Ziffer einsbei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder2.Ziffer 2bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenna)Litera asich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,b)Litera bdie H... mehr lesen...
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen jener Personen, die zur Vertretung ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 30.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/202... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 29.12.2023 bis 29.12.2025 aufgehoben durch LGBl. Nr. 78/2023 ... mehr lesen...
Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Ku... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 07.05.2019 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/201... mehr lesen...
Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 45a Abs. 3 und 54 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 45 a, Absatz 3 und 54 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ Gassicherheitsgesetz), LGBl. 8280–1, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlas... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einseine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendu... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 12.11.2020 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 86/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 anzuschließen:Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 53 und 54 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.(2)Absatz 2Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 03.12.2022 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsKleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.(2)Absatz 2Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten z... mehr lesen...
Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 08.11.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, LGBl. 9480–2, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 9... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.(2)Absatz 2Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen u... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 11.02.2020 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/202... mehr lesen...