§ 6 NÖ ElWG 2005 Antragsunterlagen

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,

4.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),

5.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,

6.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

7.

eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

8.

bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW zur Beurteilung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht,

9.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,

10.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen, und eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,

11.

eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,

12.

Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,

13.

ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,

14.

der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,

15.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

16.

Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

17.

bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Energieeffizienzrichtlinie erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

(5) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzenanalyse gemäß Abs. 2 Z 17 erlassen.

(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 10.11.2015 bis 31.01.2018

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,

4.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),

5.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,

6.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

7.

eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

8.

bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW zur Beurteilung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht,

9.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,

10.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen, und eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,

11.

eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,

12.

Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,

13.

ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,

14.

der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,

15.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

16.

Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,

17.

bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Energieeffizienzrichtlinie erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

(5) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzenanalyse gemäß Abs. 2 Z 17 erlassen.

(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten