§ 2 NÖ StG 1999 Zuständigkeit

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1.

Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-

in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-

in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2.

Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. 1.Ziffer einsStraßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
  2. 2.Ziffer 2Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen..Die Berufung gegen Bescheide gemäß Ziffer eins, ist ausgeschlossen..

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1.

Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-

in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-

in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2.

Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. 1.Ziffer einsStraßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
  2. 2.Ziffer 2Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen..Die Berufung gegen Bescheide gemäß Ziffer eins, ist ausgeschlossen..

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