Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1.  | Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,  | |||||||||
-  | in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),  | |||||||||
-  | in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);  | |||||||||
2.  | Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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