(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
-  | dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,  | |||||||||
-  | dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,  | |||||||||
-  | bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,  | |||||||||
-  | dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,  | |||||||||
-  | keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,  | |||||||||
-  | der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und  | |||||||||
-  | die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.  | |||||||||
(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
    
    
    
    
    
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