§ 13 NÖ StG 1999 Parteien

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller (Straßenerhalter),

2.

die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3.

die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4.

die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5.

die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1.

die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2.

die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3.

die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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