§ 21 NÖ StG 1999 Aktionspläne

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Landesregierung hat für

1.

Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

2.

alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 1 Aktionspläne auszuarbeiten. Diese Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber bis 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für

1.

Hauptverkehrsstraßen und

2.

alle Straßen in Ballungsräumen

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 2 Aktionspläne auszuarbeiten. Die Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 und 2 haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Durch Abs. 1 und 2 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 NÖ StG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 NÖ StG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 NÖ StG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 NÖ StG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 NÖ StG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 NÖ StG 1999
§ 22 NÖ StG 1999