Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
1.  | die Lärmindizes;  | |||||||||
2.  | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,  | |||||||||
3.  | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,  | |||||||||
4.  | die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,  | |||||||||
5.  | die Festlegung der Ballungsräume,  | |||||||||
6.  | die Festlegung der ruhigen Gebiete und  | |||||||||
7.  | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.  | |||||||||
Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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