§ 24 NÖ StG 1999

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2022 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EGdas umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:

1.

die Lärmindizes;

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die Festlegung der Ballungsräume,

6.

die Festlegung der ruhigen Gebiete und

7.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4), in der Richtlinie (EU) 2015/996 oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

Stand vor dem 04.03.2022

In Kraft vom 06.11.2018 bis 04.03.2022

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EGdas umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:

1.

die Lärmindizes;

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die Festlegung der Ballungsräume,

6.

die Festlegung der ruhigen Gebiete und

7.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4), in der Richtlinie (EU) 2015/996 oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

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