§ 9 NÖ StG 1999 Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

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dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

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dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,

-

bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

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dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

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keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

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der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

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die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der §des § 43 und 44 der NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 82008204, entsprechen.

Stand vor dem 08.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.06.2015

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

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dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

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dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,

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bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

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dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

-

keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

-

der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

-

die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der §des § 43 und 44 der NÖ Bauordnung 19962014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 82008204, entsprechen.

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