§ 7 NÖ StG 1999 Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

-

mindestens dreißig Jahre lang

-

unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

-

von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

-

für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

-

über Antrag des Grundeigentümers oder

-

von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

-

den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),

-

die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und

-

den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,

zu beinhalten.

Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsEine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
    • -Strichaufzählungmindestens dreißig Jahre lang
    • -Strichaufzählungunabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers
    • -Strichaufzählungvon einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und
    • -Strichaufzählungfür diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.
    Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1Ist das Vorliegen der Merkmale nach Absatz eins, an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach Paragraph 2, Ziffer eins,
    • -Strichaufzählungüber Antrag des Grundeigentümers oder
    • -Strichaufzählungvon Amts wegen
    durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.Parteien des Verfahrens nach Absatz 2, sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid hat
    • -Strichaufzählungden Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),
    • -Strichaufzählungdie Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und
    • -Strichaufzählungden Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Absatz eins, als Gemeindestraße gilt,
    zu beinhalten.Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

-

mindestens dreißig Jahre lang

-

unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

-

von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

-

für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

-

über Antrag des Grundeigentümers oder

-

von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

-

den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),

-

die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und

-

den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,

zu beinhalten.

Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsEine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
    • -Strichaufzählungmindestens dreißig Jahre lang
    • -Strichaufzählungunabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers
    • -Strichaufzählungvon einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und
    • -Strichaufzählungfür diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.
    Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1Ist das Vorliegen der Merkmale nach Absatz eins, an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach Paragraph 2, Ziffer eins,
    • -Strichaufzählungüber Antrag des Grundeigentümers oder
    • -Strichaufzählungvon Amts wegen
    durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.Parteien des Verfahrens nach Absatz 2, sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid hat
    • -Strichaufzählungden Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),
    • -Strichaufzählungdie Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und
    • -Strichaufzählungden Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Absatz eins, als Gemeindestraße gilt,
    zu beinhalten.Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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