§ 9 NÖ VG Ankündigung von Veranstaltungen

NÖ Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

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