(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.(2)Abs... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2026 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 13.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/202... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.Nach einer entsprechenden Evaluierun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist siche... mehr lesen...