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(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.
(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.
(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
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(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:
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(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.
(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.
(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
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(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:
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