Art. 5 W-VABVLNWEBB

W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenparks Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass der Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.

(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.

(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.

(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:

1.

der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenparks Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;

2.

die offizielle Repräsentation des Biosphärenparks Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;

3.

die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark Wienerwald unter Berücksichtigung vorhandener Stadt- und Regionalentwicklungspläne;

4.

die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten (zB: Tourismus, Offenland) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;

5.

die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die Erstellung von Konzepten dazu;

6.

die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring);

7.

die Initiierung, Unterstützung und die Durchführung von Projekten im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;

8.

die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

9.

der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;

10.

die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit sowie der Besucherinformation und -betreuung;

11.

die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des Biosphärenparks Wienerwald;

12.

die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der zu AZ. AM 3547/2004, Register Nr. 219 690, des Österreichischen Patentamtes registrierten Wort-Bildmarke.

(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft:

1.

ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen;

2.

bis 30. Juni jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;

3.

bis zum 30. April jedes Geschäftsjahres einen Bericht über die im laufenden Jahresprogramm durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen sowie deren Kosten zu erstellen.

In Kraft seit 24.04.2007 bis 31.12.9999
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