Art. 13 W-VABVLNWEBB (Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald), Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung - JUSLINE Österreich
Art. 13 W-VABVLNWEBB Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
W-VABVLNWEBB - Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2026
(1)Absatz eins,Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.Artikel römisch fünf, Absatz eins und Artikel römisch sechs, Absatz eins, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
In Kraft seit 04.03.2026 bis 31.12.9999
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