§ 13 NÖ VG Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen

NÖ Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.

(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.

(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.

(5) Die Zulassung wird erteilt

für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und

für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”.

(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.

(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.

  1. (1)Absatz einsAlle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
  4. (4)Absatz 4Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  5. (5)Absatz 5Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
  6. (6)Absatz 6Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.

(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.

(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.

(5) Die Zulassung wird erteilt

für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”;

für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und

für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”.

(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.

(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.

  1. (1)Absatz einsAlle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
  4. (4)Absatz 4Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  5. (5)Absatz 5Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
  6. (6)Absatz 6Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.

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