12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.Definitivst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusamm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen,... mehr lesen...
§ 279.Paragraph 279, Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.(2)Absatz 2Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Erne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer1.Ziffer einsdie Voraussetzungena)Litera ades Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.(2)Absatz 2Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.(2)Absatz 2Für Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.Für Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz eins, ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.(3)Absatz 3Der... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung ... mehr lesen...
§ 207j.Paragraph 207 j, Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfa... mehr lesen...
(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertret... mehr lesen...
§ 207c.Paragraph 207 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
§ 203c.Paragraph 203 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:Ist ein Leh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:1.Ziffer einsdie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) unddie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fälle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sichDas Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich1.Ziffer einsauf bis zu sieben Jahrea)Litera aum Zeiten eines Beschä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem VerfahrenIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendung... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragr... mehr lesen...
§ 128b.Paragraph 128 b, Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten1.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.(2)Absatz 2Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.(2)Absatz 2Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und2.Ziffer 2die Kur in der Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat - unbeschadet des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.(2)Absatz 2Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung sein... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 48 a bis 48d und Paragraph 48 e, Absatz eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.(2)Absatz 2Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:1.Ziffer einsa)Litera aErörterung des Arbeitszieles der Organisationseinhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weit... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.(2)Absatz 2Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.(2)Absatz 2Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann aus Gr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:1.Ziffer einsDas Kaiserliche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,2.Ziffer 2das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,das Studium des österreichisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten1... mehr lesen...
§ 198.Paragraph 198, Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelleIStaatsanwalt für den Sprengel der Ober... mehr lesen...
§ 192.Paragraph 192, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,2.Ziffer 2Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,3.Ziffer 3Leiter einer Staats... mehr lesen...
§ 190.Paragraph 190,in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeSt 1St 2St 3Euro15 428,3----25 894,6----36 598,2----47 274,18 030,4--57 952,68 538,110 739,368 586,99 350,211 331,679 111,410 161,812 279,489 544,610 933,313 566,499 696,911 213,514 121,6Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Lei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch in... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten159,3 €,c)Li... mehr lesen...
§ 169a.Paragraph 169 a, Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelle Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (... mehr lesen...
§ 147.Paragraph 147, In dringenden Fällen können sowohl die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wennDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn1.Ziffer einsseine Auslastung nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaub... mehr lesen...
§ 68.Paragraph 68, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4 €,2.Zi... mehr lesen...
§ 67.Paragraph 67, Das Gehalt beträgt1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden. mehr lesen...
§ 66.Paragraph 66, (1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeR 1aR 1bR 1cR 2R 3Euro15 117,65 117,65 117,6----25 583,65 583,65 583,6----36 285,96 285,96 285,9--... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenna)Litera aein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet undb)Litera bdie Kur in der Benüt... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:Die Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:a)Litera azum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedür... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Kund... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberec... mehr lesen...
(1)Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:1.Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder2.Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.(2)Absatz 2Als wesentliche Änderung gilt1.Ziffer einsdie Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,2.Ziffer 2jede Maßnahme,a... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.(2)Absatz 2Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2026 § 0 gültig von 17.06.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 ... mehr lesen...