Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 08.01.2026

Gesetze 1-10 von 11

19 Paragrafen zu Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aktualisiert


§ 175 GehG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer... mehr lesen...


§ 169g GehG Vergleichsstichtag

(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...


§ 117e GehG Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich ... mehr lesen...


§ 117c GehG Funktionszulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktion... mehr lesen...


§ 117a GehG Anwendungsbereich und Gehalt

(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro.(2)Absatz 2Das Gehalt des Beamten der Fernmeldebehörde w... mehr lesen...


§ 112 GehG Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

(1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:in den VerwendungsgruppenEuro223,8 €254,6 €in den Gehaltsstufenab der GehaltsstufeK 1 und K 21 bis 4 (2. Jahr 6. Monat... mehr lesen...


§ 83 GehG Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.(2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes1... mehr lesen...


§ 66 GehG Dienstzulage

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 226 Abs. 2 BDG 1979) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgtDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregio... mehr lesen...


§ 65 GehG Gehalt

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgtin der FixgehaltsstufeEuro17 042,527 927,738 678,4(2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements be... mehr lesen...


§ 63 GehG Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

(1)Absatz einsDer Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Ment... mehr lesen...


§ 61b GehG Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

(1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im n... mehr lesen...


§ 61 GehG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet der Lehrer durch1.Ziffer einsdauernde Unterrichtserteilung,2.Ziffer 2Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,3.Ziffer 3Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG undEinrechnung vo... mehr lesen...


§ 53b GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer ... mehr lesen...


§ 40c GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der W... mehr lesen...


§ 40b GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

(1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von T... mehr lesen...


§ 31 GehG Fixgehalt

(1)Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgrupp... mehr lesen...


§ 24a GehG Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

(1)Absatz einsDer Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wo... mehr lesen...


§ 22 GehG Pensionsbeitrag

(1)Absatz einsDer Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensions... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

47 Paragrafen zu Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aktualisiert


Anl. 1/12 BDG 1979 Höherer militärfachlicher Dienst

12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.Definitivst... mehr lesen...


§ 284 BDG 1979 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem T... mehr lesen...


§ 280c BDG 1979

(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusamm... mehr lesen...


§ 280 BDG 1979 Datenverarbeitung

(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen,... mehr lesen...


§ 279 BDG 1979 Mitwirkungsbefugnisse

§ 279.Paragraph 279, Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten ... mehr lesen...


§ 273 BDG 1979 Anwendungsbereich und Einteilung

(1)Absatz einsDie Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.(2)Absatz 2Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Erne... mehr lesen...


§ 249b BDG 1979 Ernennungserfordernisse

(1)Absatz einsDie besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, ... mehr lesen...


§ 233a BDG 1979 Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

(1)Absatz einsDienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 3... mehr lesen...


§ 231a BDG 1979 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDer Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer1.Ziffer einsdie Voraussetzungena)Litera ades Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...


§ 227b BDG 1979

(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.(2)Absatz 2Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung du... mehr lesen...


§ 225 BDG 1979 Ausschreibung, Besetzung, Verwendung

(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.(2)Absatz 2Für Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.Für Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz eins, ist die Verwendungsgruppe „SQM“ vorgesehen.(3)Absatz 3Der... mehr lesen...


§ 226 BDG 1979 Leitung einer Bildungsregion

(1)Absatz einsEiner Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungs... mehr lesen...


§ 222 BDG 1979 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung ... mehr lesen...


§ 207j BDG 1979 Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

§ 207j.Paragraph 207 j, Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfa... mehr lesen...


§ 207h BDG 1979 Funktionsdauer

(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) ... mehr lesen...


§ 207i BDG 1979 Abberufung von der Leitungsfunktion

(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:Di... mehr lesen...


§ 207f BDG 1979 Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertret... mehr lesen...


§ 207c BDG 1979 Verlautbarung

§ 207c.Paragraph 207 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...


§ 203c BDG 1979 Verlautbarung

§ 203c.Paragraph 203 c, Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. mehr lesen...


§ 194 BDG 1979 Lehrverpflichtung

(1)Absatz einsIst ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:Ist ein Leh... mehr lesen...


§ 178 BDG 1979 Definitives Dienstverhältnis

(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:1.Ziffer einsdie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) unddie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Zif... mehr lesen...


§ 176 BDG 1979 Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

(1)Absatz einsAuf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fälle... mehr lesen...


§ 175 BDG 1979 Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

(1)Absatz einsDas zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sichDas Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich1.Ziffer einsauf bis zu sieben Jahrea)Litera aum Zeiten eines Beschä... mehr lesen...


§ 169 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

(1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer ei... mehr lesen...


§ 161 BDG 1979 Disziplinarrecht

(1)Absatz einsIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem VerfahrenIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des ... mehr lesen...


§ 147 BDG 1979 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe u... mehr lesen...


§ 143 BDG 1979 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwen... mehr lesen...


§ 137 BDG 1979 Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

(1)Absatz einsDie Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendung... mehr lesen...


§ 135b BDG 1979 Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragr... mehr lesen...


§ 128b BDG 1979 Jahresbericht

§ 128b.Paragraph 128 b, Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten1.Z... mehr lesen...


§ 104 BDG 1979 Personal- und Sachaufwand

(1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und ... mehr lesen...


§ 102 BDG 1979 Abstimmung und Stellung der Mitglieder

(1)Absatz einsDer Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.... mehr lesen...


§ 100 BDG 1979 Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

(1)Absatz einsDie nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.(2)Absatz 2Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und v... mehr lesen...


§ 101 BDG 1979 Disziplinarsenate

(1)Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdis... mehr lesen...


§ 98 BDG 1979 Bundesdisziplinarbehörde

(1)Absatz einsDie Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.(2)Absatz 2Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinne... mehr lesen...


§ 79 BDG 1979 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und2.Ziffer 2die Kur in der Be... mehr lesen...


§ 76 BDG 1979 Pflegefreistellung

(1)Absatz einsDer Beamte hat - unbeschadet des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe ... mehr lesen...


§ 56 BDG 1979 Nebenbeschäftigung

(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.(2)Absatz 2Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung sein... mehr lesen...


§ 50c BDG 1979 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wi... mehr lesen...


§ 48f BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

(1)Absatz einsDie §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 48 a bis 48d und Paragraph 48 e, Absatz eins... mehr lesen...


§ 48 BDG 1979 Dienstplan

(1)Absatz einsDer Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe a... mehr lesen...


§ 45a BDG 1979 Mitarbeitergespräch

(1)Absatz einsDer unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.(2)Absatz 2Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:1.Ziffer einsa)Litera aErörterung des Arbeitszieles der Organisationseinhe... mehr lesen...


§ 34 BDG 1979 Aufgabenbereich

(1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weit... mehr lesen...


§ 35 BDG 1979 Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

§ 35.Paragraph 35, Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das... mehr lesen...


§ 23 BDG 1979 Ziele der dienstlichen Ausbildung

(1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.(2)Absatz 2Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Er... mehr lesen...


§ 12 BDG 1979

(1)Absatz einsDie Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.(2)Absatz 2Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits ... mehr lesen...


§ 3 BDG 1979 Besetzung von Planstellen

(1)Absatz einsDie Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.(2)Absatz 2Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann aus Gr... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

20 Paragrafen zu Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aktualisiert


§ 212 RStDG Inkrafttreten und Vollziehung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:1.Ziffer einsDas Kaiserliche ... mehr lesen...


§ 207 RStDG Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts

(1)Absatz einsZur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,2.Ziffer 2das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,das Studium des österreichisch... mehr lesen...


§ 200 RStDG

(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten1... mehr lesen...


§ 198 RStDG

§ 198.Paragraph 198, Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe  I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in de... mehr lesen...


§ 197 RStDG

(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelleIStaatsanwalt für den Sprengel der Ober... mehr lesen...


§ 192 RStDG Dienstzulage

§ 192.Paragraph 192, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,2.Ziffer 2Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,3.Ziffer 3Leiter einer Staats... mehr lesen...


§ 190 RStDG Gehalt des Staatsanwaltes

§ 190.Paragraph 190,in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeSt 1St 2St 3Euro15 428,3----25 894,6----36 598,2----47 274,18 030,4--57 952,68 538,110 739,368 586,99 350,211 331,679 111,410 161,812 279,489 544,610 933,313 566,499 696,911 213,514 121,6Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Lei... mehr lesen...


§ 178 RStDG

(1)Absatz einsDie Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch in... mehr lesen...


§ 170 RStDG

(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten159,3 €,c)Li... mehr lesen...


§ 169a RStDG

§ 169a.Paragraph 169 a, Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweil... mehr lesen...


§ 168 RStDG

(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelle Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (... mehr lesen...


§ 147 RStDG Einstweilige Suspendierung

§ 147.Paragraph 147, In dringenden Fällen können sowohl die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache g... mehr lesen...


§ 76d RStDG

(1)Absatz einsDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wennDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn1.Ziffer einsseine Auslastung nach... mehr lesen...


§ 72 RStDG Urlaubsausmaß

(1)Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaub... mehr lesen...


§ 68 RStDG Dienstzulage

§ 68.Paragraph 68, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4 €,2.Zi... mehr lesen...


§ 67 RStDG Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67.Paragraph 67, Das Gehalt beträgt1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden. mehr lesen...


§ 66 RStDG Gehalt des Richters

§ 66.Paragraph 66, (1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeR 1aR 1bR 1cR 2R 3Euro15 117,65 117,65 117,6----25 583,65 583,65 583,6----36 285,96 285,96 285,9--... mehr lesen...


§ 62a RStDG Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in einem Genesungsheim

(1)Absatz einsDem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenna)Litera aein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet undb)Litera bdie Kur in der Benüt... mehr lesen...


§ 30 RStDG Ausschreibung der Planstellen

(1)Absatz einsJede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbun... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

1 Paragraf zu Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) aktualisiert


§ 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining

(1)Absatz einsIm Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaf... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

14 Paragrafen zu NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) aktualisiert


§ 30 NÖ ROG 2014 Inhalt des Bebauungsplans

(1)Absatz einsIm Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:1.Ziffer einsdie Straßenfluchtlinien,2.Ziffer 2die Bebauungsweise und3.Ziffer 3die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.Weiters ist entlang des Baulandes das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie von neuen Verkehrsflä... mehr lesen...


§ 53 NÖ ROG 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...


§ 55 NÖ ROG 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, außer Kraft.(2)Absatz 2Verordnung... mehr lesen...


§ 25 NÖ ROG 2014 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1)Absatz einsEin örtliches Entwicklungskonzept darf nur abgeändert werden:1.Ziffer einswegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,2.Ziffer 2wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,3.Ziffer 3wenn dies zur Vermeidung von er... mehr lesen...


§ 29 NÖ ROG 2014 Erlassung des Bebauungsplans

(1)Absatz einsVon den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für-Strichaufzählungdie Bebauung und-Strichaufzählungdie Verkehrserschließungfestzulegen.Dabei ist auf die Orts... mehr lesen...


§ 25a NÖ ROG 2014 Beschleunigtes Verfahren

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufarbeitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weitersSofern für eine Änderung... mehr lesen...


§ 14 NÖ ROG 2014 Flächenwidmungsplan

(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werd... mehr lesen...


§ 20 NÖ ROG 2014 Grünland

(1)Absatz einsAlle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.(2)Absatz 2Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:1a.Ziffer eins aLand- und Forstwirtschaft:Flächen, die de... mehr lesen...


§ 24 NÖ ROG 2014 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1)Absatz einsBei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu er... mehr lesen...


§ 13 NÖ ROG 2014 Örtliches Raumordnungsprogramm

(1)Absatz einsAusgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu n... mehr lesen...


NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/20... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

18 Paragrafen zu NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aktualisiert


§ 65 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(1)Absatz einsWird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festz... mehr lesen...


§ 66 NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1)Absatz einsBeim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher ... mehr lesen...


§ 70 NÖ BO 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...


§ 42 NÖ BO 2014 Spielplatz-Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsIst die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststel... mehr lesen...


§ 54 NÖ BO 2014 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1)Absatz einsFür einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene ... mehr lesen...


§ 63 NÖ BO 2014 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1)Absatz einsWird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschrän... mehr lesen...


§ 38 NÖ BO 2014 Aufschließungsabgabe

(1)Absatz einsDem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn1.Ziffer einsein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (§ 11) erklärt oderein Grundstück oder Grundstücksteil rechtskräftig zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder2.Z... mehr lesen...


§ 39 NÖ BO 2014 Ergänzungsabgabe

(1)Absatz einsBei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbesc... mehr lesen...


§ 40 NÖ BO 2014 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsLiegt ein in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Anlass vorLiegt ein in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Anlass vorund-Strichaufzählungist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 4 bestimmten Ausmaß nicht oder nu... mehr lesen...


§ 22 NÖ BO 2014 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 4 Z 27a) eines Seves... mehr lesen...


§ 23 NÖ BO 2014 Baubewilligung

(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligu... mehr lesen...


§ 24 NÖ BO 2014 Ausführungsfristen

(1)Absatz einsDas Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wennDas Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn1.Ziffer einsdie Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht-Strichaufzählungbinnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewillig... mehr lesen...


§ 15 NÖ BO 2014 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1)Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:1.Ziffer einsVorhaben ohne bauliche Maßnahmen:a)Litera adie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hi... mehr lesen...


§ 19 NÖ BO 2014 Bauplan

(1)Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:1.Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sinda)Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)vom Ba... mehr lesen...


§ 21 NÖ BO 2014 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1)Absatz einsFührt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutacht... mehr lesen...


§ 5 NÖ BO 2014 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung

(1)Absatz einsEntscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.(2)Absatz 2Die Baubehörde hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Be... mehr lesen...


§ 10 NÖ BO 2014 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1)Absatz einsÄnderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190... mehr lesen...


§ 2 NÖ BO 2014 Zuständigkeit

(1)Absatz einsBaubehörde und örtliche Baupolizei ist-Strichaufzählungder Bürgermeister-Strichaufzählungder Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.(2)Absatz 2Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezir... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

2 Paragrafen zu Kärntner Chancengleichheitsgesetz ( K-ChG) aktualisiert


§ 52 K-ChG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ... mehr lesen...


§ 49 K-ChG Verarbeitung und Übermittlung von Daten und personenbezogenen Daten

(1)Absatz einsDie Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:Die Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:a)Litera azum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedür... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

7 Paragrafen zu NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) aktualisiert


§ 21 NÖ AO 2016 Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Kund... mehr lesen...


§ 15 NÖ AO 2016 Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen

(1)Absatz einsFür überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberec... mehr lesen...


§ 12 NÖ AO 2016 Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten)

(1)Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:1.Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder2.Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis d... mehr lesen...


§ 4 NÖ AO 2016 Bewilligungspflicht, Verfahren

(1)Absatz einsDer Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.(2)Absatz 2Als wesentliche Änderung gilt1.Ziffer einsdie Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,2.Ziffer 2jede Maßnahme,a... mehr lesen...


NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/20... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

4 Paragrafen zu NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) aktualisiert


§ 62 NÖ SÄG 1992 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsAuf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit... mehr lesen...


§ 60 NÖ SÄG 1992 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkraft... mehr lesen...


§ 14 NÖ SÄG 1992 Entgeltanspruch

(1)Absatz einsDer Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.(2)Absatz 2Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentl... mehr lesen...


NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2026 § 0 gültig von 17.06.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26

9 Paragrafen zu NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBDG) aktualisiert


§ 220 NÖ LBDG Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung vo... mehr lesen...


§ 218 NÖ LBDG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...


§ 217 NÖ LBDG Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2025Allgemeines Pensionsgesetz (AP... mehr lesen...


§ 158 NÖ LBDG Waisenpension

(1)Absatz einsDen Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionie... mehr lesen...


§ 87 NÖ LBDG Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses

(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis endet1.Ziffer einsdurch einverständliche Lösung;2.Ziffer 2durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;3.Ziffer 3durch Kündigung eines Teiles;4.Ziffer 4durch vorzeitige Auflösung (§ 90);durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 90,);5.Ziff... mehr lesen...


§ 80 NÖ LBDG Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer v... mehr lesen...


§ 67 NÖ LBDG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt der Bediensteten wird durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt.(2)Absatz 2Es gibt 25 Gehaltsklassen. Diese werden in jeweils 17 Gehaltsstufen unterteilt. Die höchste Gehaltsklasse (NOG 25) ist für den Landesamtsdirektor vorge... mehr lesen...


§ 62 NÖ LBDG Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche (Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.(2)Ab... mehr lesen...


NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBDG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 06.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 05.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.01.26
Gesetze 1-10 von 11