§ 222 BDG 1979 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) DieDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden., dass

1.

an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

2.

ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

a)

die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b)

die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

3.

die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,

4.

an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,

5.

die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,

6.

vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und

7.

soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) DieDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung dereiner einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer aufhat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Dauer von §§ 207a bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die 207i und § 207m mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

2.

an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

3.

der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

4.

die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

5.

die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

6.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7

a)

die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

c)

ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

d)

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

7.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3

a)

eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

b)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

c)

die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören,

8.

bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und

9.

soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2020

(1) DieDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden., dass

1.

an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

2.

ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

a)

die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b)

die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

3.

die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,

4.

an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,

5.

die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,

6.

vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und

7.

soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) DieDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung dereiner einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer aufhat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Dauer von §§ 207a bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die 207i und § 207m mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

2.

an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

3.

der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

4.

die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

5.

die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

6.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7

a)

die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

c)

ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

d)

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

7.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3

a)

eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

b)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

c)

die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören,

8.

bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und

9.

soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.

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