§ 203a BDG 1979 Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

1.

wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,

2.

in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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