§ 203a BDG 1979 Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

1.

wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wiendie Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von diesemdieser,

2.

in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

1.

wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wiendie Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von diesemdieser,

2.

in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

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