§ 200j BDG 1979 Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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