§ 200d BDG 1979 Dienstpflichten

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. 3.Ziffer 3Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. 6.Ziffer 6Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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