§ 200d BDG 1979 Dienstpflichten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

1.

Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

2.

Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

3.

Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,

4.

an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

5.

Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

6.

Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

  1. (1)Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. 3.Ziffer 3Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. 6.Ziffer 6Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 29.12.2022
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

1.

Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,

2.

Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,

3.

Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,

4.

an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,

5.

Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und

6.

Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

  1. (1)Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. 3.Ziffer 3Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. 6.Ziffer 6Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

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