(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2.
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
1. | ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird, | |||||||||
2. | die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und | |||||||||
3. | der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat. |
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
1. | der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder | |||||||||
2. | der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet. |
(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1. | mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder, | |||||||||
2. | wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt. |
(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) | bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst. |
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Bewirkt eine Anrechnung nach § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist.
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Schulcluster-Leiters, Direktors, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, der (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ………………………………………………………. | 1 Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit ………………………………………. | 2 Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ………………… | 3 Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. | die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder | |||||||||
2. | die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. | |||||||||
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam. |
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
(1) Soweit im § 19 Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) | als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder | |||||||||
b) | in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unv-Transparenz-G, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
1. | einer Militärperson, | |||||||||
2. | eines Berufsoffiziers oder | |||||||||
3. | eines Beamten, der gemäß § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird, | |||||||||
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt. |
Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. | die Grundausbildung, | |||||||||
2. | das Management-Training sowie | |||||||||
3. | die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. |
(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
(1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.
(1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. | Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, | |||||||||
2. | Ausbildungsformen, | |||||||||
3. | bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, | |||||||||
4. | eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie | |||||||||
5. | allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2. |
(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. | der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und | |||||||||
2. | der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. | |||||||||
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. |
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
1. | die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau, | |||||||||
2. | die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander, | |||||||||
3. | ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist, | |||||||||
4. | ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist, | |||||||||
5. | Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, | |||||||||
6. | ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann, | |||||||||
7. | ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie | |||||||||
8. | die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen. |
Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
1. | die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare, | |||||||||
2. | die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen, | |||||||||
3. | die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge. |
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
(1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).
(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten:
1. | Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union, | |||||||||
2. | Analyse und Steuerung komplexer Organisationen, | |||||||||
3. | Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen, | |||||||||
4. | Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen, | |||||||||
5. | Personalmanagement, | |||||||||
6. | Beschaffung und Vergabewesen, | |||||||||
7. | Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie. |
(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.
(5) Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben.
(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, E-Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
(5) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.
Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Der Beamte,
1. | dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. | bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, | |||||||||
2. | bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, | |||||||||
3. | bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, | |||||||||
4. | wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder | |||||||||
5. | wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. |
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. | für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und | |||||||||
2. | eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. |
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. | Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen; | |||||||||
2. | Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen; | |||||||||
3. | Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen; | |||||||||
4. | Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen; | |||||||||
5. | Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen; | |||||||||
6. | Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen. | |||||||||
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. |
(1) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und
1. | nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung nach Abs. 1 liegt oder | |||||||||
2. | unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung nach Abs. 1 anschließt. |
(3) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.
(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder | |||||||||
2. | sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung
1. | zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und | |||||||||
2. | in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages |
zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.
(3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
2. | durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder | |||||||||
3. | dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. |
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. | für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird, | |||||||||
2. | für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und | |||||||||
3. | für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird. |
(1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1. | innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und | |||||||||
2. | im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion | |||||||||
erfolgt. |
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten. |
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
1. | die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen, | |||||||||
2. | das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und | |||||||||
3. | jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen, | |||||||||
anzuführen. |
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. | wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder | |||||||||
2. | wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. |
(1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. | Dienstzeit die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes und | |||||||||
d) | der Mehrdienstleistung, | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, | |||||||||
c) | die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
d) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und | |||||||||
4. | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, | |||||||||
d) | bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie | |||||||||
e) | zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder | |||||||||
3. | im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, | |||||||||
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben, | |||||||||
2. | im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, | |||||||||
3. | im öffentlichen Sicherheitsdienst, | |||||||||
4. | in den Katastrophenschutzdiensten, | |||||||||
5. | im Grenzkontrolldienst, | |||||||||
6. | im Bundesheer oder | |||||||||
7. | im Justizwachdienst | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf
1. | Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität und | |||||||||
2. | Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind, | |||||||||
die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden. |
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. | während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes; | |||||||||
2. | während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung; | |||||||||
3. | in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. |
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. | dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet, | |||||||||
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53aParagraph 53 a, zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. | eine Dienstkleidung zu tragen oder | |||||||||
2. | sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen. |
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
1. | ein fälschungssicheres Lichtbild, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers, | |||||||||
3. | die Dienstnummer, | |||||||||
4. | die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion), | |||||||||
5. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
6. | einen allfälligen akademischen Grad, | |||||||||
7. | den Amtstitel, | |||||||||
8. | das Geburtsdatum, | |||||||||
9. | die Unterschrift. |
(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.
(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. | in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, | |||||||||
a) | die Dienstkleidung zu tragen oder | |||||||||
b) | sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, | |||||||||
2. | bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf, | |||||||||
3. | welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat. |
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen im Besonderen Teil für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Dienstverhältnisses verfallen wäre.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19,BGBl. I Nr. 205/2022)
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für den Beamten, der bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(4) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,, berechtigt, | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 | vH auf | 32 Stunden, | ||||||||
50 | vH auf | 40 Stunden. |
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. | die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder | |||||||||
2. | wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder | |||||||||
2b. | wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder | |||||||||
3. | die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder | |||||||||
4. | die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder | |||||||||
5. | die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder | |||||||||
6. | die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird, | |||||||||
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. |
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. | die zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, | |||||||||
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, | ||||||||||
2. | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder | |||||||||
3. | die kraft Gesetzes eintreten. |
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs; | |||||||||
2. | wenn der Karenzurlaub | |||||||||
a) | zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre; | |||||||||
b) | zur | |||||||||
aa) | Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder | |||||||||
bb) | Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder | |||||||||
cc) | Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre; | ||||||||||
c) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre. |
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet. | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
Der Beamte, der
1. | Bürgermeister oder | |||||||||
2. | Bezirksvorsteher oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden. |
(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird. | |||||||||
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig. |
(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. | den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie | |||||||||
2. | einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. | |||||||||
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. |
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung), | |||||||||
2. | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. |
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht. |
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. | Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d), | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, | |||||||||
3. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, | |||||||||
4. | Suspendierung, | |||||||||
5. | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
6. | Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, | |||||||||
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. |
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
2. | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird. |
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Im Sinne der §§ 79d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:
1. | „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten, | |||||||||
2. | „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit, | |||||||||
3. | „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“), | |||||||||
4. | „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur, | |||||||||
5. | „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur, | |||||||||
6. | „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. |
Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verarbeitet werden, wenn dies
1. | zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder | |||||||||
2. | bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle | |||||||||
a) | zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder | |||||||||
b) | zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes | |||||||||
erforderlich ist. |
(2a) Abs. 2 ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(3) Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten dürfen für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 Z 2 sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
(5) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verarbeitung von Daten bleiben unberührt.
(1) Geht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Abs. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und
1. | auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Abs. 1 hinzuwirken, | |||||||||
2. | die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und | |||||||||
3. | die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten. |
(3) Ein längerer als der in Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
(4) Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Abs. 2 weiter, hat die IT-Stelle der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
(5) Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Abs. 1 bis 4 die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt erforderlich ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über die Verarbeitung der Daten umgehend direkt zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verarbeiteten Daten und die erfolgte Information der Beamtin oder des Beamten Protokoll zu führen. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(1) Besteht der begründete, aber nicht gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung verarbeiten, wenn die Verarbeitung zum Zwecke der Aufdeckung der gröblichen Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.
(2) Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.
(3) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 und die Information gemäß Abs. 2 umgehend in Kenntnis zu setzen und
1. | auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken, | |||||||||
2. | die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und | |||||||||
3. | die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten. |
(4) Ein längerer als der in Abs. 3 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten, schriftlich zu dokumentierenden Ausnahmefällen festgesetzt werden.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Abs. 3 Z 2 beziehen.
(6) Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Abs. 5 namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(7) Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten, kann die IT-Stelle im Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 79e Abs. 4 auf diesen Verdachtsfall Bezug habende personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung der Beamtin oder des Beamten verarbeiten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat den begründeten Verdacht schriftlich zu dokumentieren. Der Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung der Beamtin oder des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle umgehend direkt über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.
Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden. Die Paragraphen 79 e, Absatz 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden.
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird, | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde, | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, | |||||||||
4. | der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. | |||||||||
Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist. |
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten, | |||||||||
2. | aufgewiesen oder | |||||||||
3. | trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen | |||||||||
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. |
(2) Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. | wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann, | |||||||||
2. | aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder | |||||||||
3. | im Falle des § 82 Abs. 2. | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008) |
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
1. | nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen, | |||||||||
2. | nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen | |||||||||
Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig. |
(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
1. | er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder | |||||||||
2. | die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt. | |||||||||
Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten. |
(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
(1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach § 83 eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. | wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen, wenn | |||||||||
a) | der Beamte schriftlich zustimmt oder | |||||||||
b) | weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen. |
(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
1. | gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und | |||||||||
2. | gemäß § 68 Abs. 2 AVG | |||||||||
obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat. |
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
(3) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Abs. 3 bestellt worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es
1. | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
2. | die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(6) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
(1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Zuständig sind
1. | die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und | |||||||||
2. | die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes. |
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten I bis VI des AusG stattzufinden.
(3) Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn
1. | über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder | |||||||||
2. | es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
(6) In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
(5) Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
Disziplinarbehörden sind
1. | die Dienstbehörden und | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG. |
Zuständig sind
(1) Die Disziplinarkommission ist bei der Parlamentsdirektion eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden müssen rechtskundig sein.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei
1. | die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, | |||||||||
2. | die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit das oberste Organ dies für erforderlich erachtet, | |||||||||
3. | die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und | |||||||||
4. | die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von den zuständigen Zentralausschüssen | |||||||||
zu bestellen sind. |
(4) Bestellt ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach jeweiliger Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalrates, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft die erforderlichen Mitglieder für die Disziplinarkommission, obliegt die Bestellung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es
1. | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
2. | die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(6) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.
(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 104e Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof | |||||||||
zu erheben. |
(5) Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.
(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete oder einen Bediensteten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
(1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. | wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder | |||||||||
2. | wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder | |||||||||
3. | wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. |
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 94 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem PG 1965 besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. | der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder | |||||||||
4. | die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
(1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1. | wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, | |||||||||
2. | vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und | |||||||||
3. | zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten. | |||||||||
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig. |
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten
1. | die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, | |||||||||
2. | die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen, | |||||||||
3. | die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, | |||||||||
4. | die mit Erkenntnis verhängten Strafen und | |||||||||
5. | die Anzahl der Freisprüche. | |||||||||
In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. |
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. | die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat, | |||||||||
2. | eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde, | |||||||||
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. |
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
§ 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt. Paragraph 117, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nominiert.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(4) Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.
(5) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
1. | in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und | |||||||||
2. | in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen | |||||||||
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. |
(1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe | die Funktionsgruppen |
A 1 | 1 bis 9 |
A 2 | 1 bis 8 |
A 3 | 1 bis 8 |
A 4 | 1 und 2 |
A 5 | 1 und 2 |
(1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 verlängert sich um
1. | höchstens drei Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, | |||||||||
b) | beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; | |||||||||
2. | höchstens zwei Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
b) | um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist; | |||||||||
3. | um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. |
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. | auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II, | |||||||||
2. | auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben. |
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie
1. | diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder | |||||||||
2. | nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können. |
(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.
(1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.
(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden. | |||||||||
2. | Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen. | |||||||||
2. | Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses. | |||||||||
3. | Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers. |
(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1. Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. | das Wissen nach den Anforderungen | |||||||||
a) | an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, | |||||||||
b) | an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und | |||||||||
c) | an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, | |||||||||
2. | die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, | |||||||||
3. | die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf. |
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. | der betreffende Arbeitsplatz und | |||||||||
2. | alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze | |||||||||
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. |
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. | der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes, | |||||||||
2. | der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, | |||||||||
3. | der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten, | |||||||||
4. | der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und | |||||||||
5. | der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes | |||||||||
anzuwenden. |
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. | in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre, | |||||||||
2. | in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und | |||||||||
3. | in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr | |||||||||
des Dienstverhältnisses. |
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. | Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und | |||||||||
2. | Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG. |
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsdirektor |
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4) | Botschafter |
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors | Kabinettsvizedirektor |
für den Leiter der Parlamentsdirektion | Parlamentsdirektor |
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion | Dienstleiter |
für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes | Generalsekretärin oder Generalsekretär |
für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG | Regierungssprecherin oder Regierungssprecher |
für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes | Präsidialdirektor |
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Sektionschef |
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Gruppenleiter |
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle | Abteilungsleiter |
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle | Referatsleiter |
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes | Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde) |
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs | Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs |
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeipräsident |
für den Stellvertreter des Leiters der Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeivizepräsident |
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens | Landespolizeidirektor |
für den Leiter des Bundeskriminalamtes | Direktor des Bundeskriminalamtes |
für den Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform |
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bis zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten | Kommissär |
ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs Monaten bis zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten | Rat |
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)(Anm. 1) | Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion |
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit) |
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion | Parlamentskanzleidirektor |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor |
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen | Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug |
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(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. | die Schuld des Beamten gering ist, | |||||||||
2. | die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und | |||||||||
3. | keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(1a) Abweichend vom Abs. 1 erfolgt die Ernennung
1. | im Falle der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers, | |||||||||
2. | im Falle der Funktion einer Sprecherin der Bundesregierung oder eines Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers. |
(2) Abweichend vom Abs. 1 und 1a sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
1. | im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung, | |||||||||
1a. | bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers, | |||||||||
1b. | bei Verwendung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, wenn die Beamtin oder der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört oder die Verwendung zusätzlich zur bisher ausgeübten Funktion erfolgt, auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers, | |||||||||
2. | in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren | |||||||||
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen. |
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, auf den er gemäß Abs. 1a ernannt oder mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1, 1a oder 1b betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion gemäß Abs. 1a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 141a Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)
(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1. | die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und | |||||||||
2. | die Abs. 5 und 9 nicht anzuwenden. |
Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1. | in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und | |||||||||
2. | in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen. |
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. | das Wissen nach den Anforderungen | |||||||||
a) | an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, | |||||||||
b) | an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und | |||||||||
c) | an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, | |||||||||
2. | die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, | |||||||||
3. | die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf. |
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. | der betreffende Arbeitsplatz und | |||||||||
2. | alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze | |||||||||
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. |
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
1. | die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1, | |||||||||
2. | die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a, | |||||||||
3. | die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe | |||||||||
W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b, | ||||||||||
4. | die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c. |
(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(5) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.
(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 60 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 60 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.
§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.
(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. | die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, | |||||||||
M BO 2 und M BUO sowie | ||||||||||
2. | die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, | |||||||||
M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh. |
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
In der Verwendungsgruppe | die Funktionsgruppen |
M BO 1 | 1 bis 9 |
M ZO 1 | 1 bis 7 |
M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 | 1 bis 9 |
M BUO und M ZUO | 1 bis 7 |
(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. | die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz, | |||||||||
2. | das Wissen nach den Anforderungen | |||||||||
a) | an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, | |||||||||
b) | an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und | |||||||||
c) | an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, | |||||||||
3. | die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, | |||||||||
4. | die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf. |
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. | der betreffende Arbeitsplatz und | |||||||||
2. | alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze | |||||||||
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. |
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. | in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die ersten vier Jahre, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die ersten beiden Jahre | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) | ||||||||||
des Dienstverhältnisses. |
(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.
(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. | Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und | |||||||||
2. | Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG. |
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. | die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und | |||||||||
2. | im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten. |
(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.
(3) Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
1. | spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder | |||||||||
2. | durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder | |||||||||
3. | aus den im § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 angeführten Gründen. |
(3a) Bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung kann ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, fortgesetzt werden.
(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
1. | auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, | |||||||||
2. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
3. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
4. | Bedarfsmangel, | |||||||||
5. | nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung). |
(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
(6) Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(7) Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(8) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.
(9) Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. | In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General; | |||||||||
2. | in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant; | |||||||||
3. | in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant; | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) | ||||||||||
5. | in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst; | |||||||||
6. | in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major; | |||||||||
6a. | in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major; | |||||||||
7. | in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter; | |||||||||
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) | ||||||||||
9. | in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer; | |||||||||
10. | während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich. |
(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „...arzt“, „...apotheker“ oder „...veterinär“ hinzuzufügen.
(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.
(1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1
1. | im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung, | |||||||||
2. | in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren | |||||||||
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen. |
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Verbleibt die Militärperson im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
(7) Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. § 152c Abs. 1 und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5. |
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)
Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) | Universitätsprofessoren, | |||||||||
b) | Universitätsdozenten, | |||||||||
c) | Universitätsassistenten und | |||||||||
d) | Bundeslehrer. |
(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5a) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
(1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Studierende, die an der betreffenden Universität eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Studierende sinngemäß.
Die Universitätslehrer haben jährlich im nachhinein dem Amt der Universität die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
(4) Einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer, die oder der Richterin oder Richter am Verwaltungsgerichtshof, am Obersten Gerichtshof oder Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, kann eine zur Ausübung ihres oder seines Amtes erforderliche Freistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden. § 116d Abs. 3 erster Satz GehG ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).
(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. | ein Semester für den: | |||||||||
a) | Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG), | |||||||||
b) | Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG), | |||||||||
c) | Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG), | |||||||||
d) | Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG), | |||||||||
e) | Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG), | |||||||||
f) | Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG), | |||||||||
g) | das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, | |||||||||
h) | Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002); | |||||||||
2. | zwei Semester für den: | |||||||||
a) | Rektor einer Universität der Künste (KH-OG), | |||||||||
b) | Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste, | |||||||||
c) | Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät, | |||||||||
d) | Rektor (§ 23 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität. |
(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren
1. | gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren, | |||||||||
2. | gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer | |||||||||
zu sein. |
(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
(1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.
(1) Der Universitätsprofessor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. | das 66. oder 67. Lebensjahr oder | |||||||||
2. | das 68. Lebensjahr | |||||||||
vollendet. |
(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. | § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses), | |||||||||
2. | § 46 (Amtsverschwiegenheit), | |||||||||
3. | § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten), | |||||||||
4. | § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung), | |||||||||
5. | die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes). |
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.
(1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. | sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen, | |||||||||
2. | Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, | |||||||||
3. | Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, | |||||||||
4. | an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und | |||||||||
5. | allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen. |
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.
(1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
(2) Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
1. | § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), | |||||||||
2. | die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), | |||||||||
3. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
4. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
5. | die §§ 40 und 41 (Verwendung), | |||||||||
6. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), | |||||||||
7. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
8. | § 58 (Ausbildung und Fortbildung), | |||||||||
9. | § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub), | |||||||||
10. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. | die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG | |||||||||
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt. |
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 lit. b genannten Universitätslehrer.
(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
(3a.) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Abs. 2 überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).
(4) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.
Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. | sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen, | |||||||||
2. | Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten, | |||||||||
3. | Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, | |||||||||
4. | an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und | |||||||||
5. | allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen. |
(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.
(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität eingebunden ist.
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. | § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), | |||||||||
2. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | die §§ 40 und 41 (Verwendung), | |||||||||
5. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), | |||||||||
6. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
7. | § 58 (Ausbildung und Fortbildung), | |||||||||
8. | § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub), | |||||||||
9. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
(1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.
(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich
1. | auf bis zu sieben Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes | |||||||||
nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, | ||||||||||
b) | beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; | |||||||||
2. | auf bis zu sechs Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
b) | um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert. |
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(4) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2001)
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. | Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, | |||||||||
2. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
3. | pflichtwidriges Verhalten. | |||||||||
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. |
(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an - endet.
(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom § 176 Abs. 6 - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.
(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
(1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. | der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und | |||||||||
2. | die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist. |
(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(4) Auf Übernahmen gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet § 126 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß Anwendung.
(1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. | der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist, | |||||||||
2. | der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und | |||||||||
3. | die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. |
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. | die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre, | |||||||||
2. | allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie | |||||||||
3. | die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 | |||||||||
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. |
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. | zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und | |||||||||
2. | wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit – jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages – als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen. |
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.
Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.
(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. | eine Probezeit nicht vorgesehen ist und | |||||||||
2. | die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten. |
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. | Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, | |||||||||
2. | Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren. | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) |
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.
(7) Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. | die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und | |||||||||
2. a) | eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und | |||||||||
b) | eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. | |||||||||
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. |
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. | die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig (Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und | |||||||||
2. | allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) | |||||||||
zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen. |
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. | zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und | |||||||||
2. | wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen. |
Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
1. | Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen, | |||||||||
2. | Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken, | |||||||||
3. | Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, | |||||||||
4. | an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. |
(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. | die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1), | |||||||||
2. | die Lehrtätigkeit (§ 180b) und | |||||||||
3. | die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung | |||||||||
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten. |
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.
(1) Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§ 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. | Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%, | |||||||||
2. | Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%, | |||||||||
3. | Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“) mit 65%, | |||||||||
4. | Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50% | |||||||||
der Semesterstunde anzurechnen. |
(9) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. | die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa | |||||||||
a) | der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder | |||||||||
b) | die anderen Arbeiten, | |||||||||
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180a Abs. 3 Z 1) | ||||||||||
2. | die Lehr- und Prüfungstätigkeit und | |||||||||
3. | die Mitwirkung in Universitätsorganen. |
(2) Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. | im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“, | |||||||||
2. | im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“. |
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
(1) Der Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hat
1. | die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und | |||||||||
2. | mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen. |
(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
1. | der Universitätsassistent und | |||||||||
2. | der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses | |||||||||
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber. |
(3) Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 25 bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. | die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis), | |||||||||
2. | § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). |
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. | § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung), | |||||||||
2. | § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), | |||||||||
3. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
4. | § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), | |||||||||
5. | § 57 (Gutachten), | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) | |||||||||
7. | die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet. |
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. | Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert. | |||||||||
2. | Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen: | |||||||||
a) | zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2. |
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
1. | Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und | |||||||||
2. | auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von | |||||||||
a) | insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 | |||||||||
nicht überschritten werden darf. |
(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) | zehn Jahren, | |||||||||
b) | dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
c) | zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 | |||||||||
nicht überschritten werden darf. |
(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.
Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
(1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:
| Semester-stunden | ||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||
| 13 | ||||||||||||||||||||||
| 17 | ||||||||||||||||||||||
| 19 | ||||||||||||||||||||||
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| ||||||||||||||||||||||
| 13 | ||||||||||||||||||||||
| 17 | ||||||||||||||||||||||
| 19 | ||||||||||||||||||||||
| 21 | ||||||||||||||||||||||
| 26 | ||||||||||||||||||||||
| 19 | ||||||||||||||||||||||
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
| 1,538 Werteinheiten | ||||||||||||||||||||||
| 1,176 Werteinheiten | ||||||||||||||||||||||
| 1,053 Werteinheiten | ||||||||||||||||||||||
| 0,952 Werteinheiten | ||||||||||||||||||||||
| 0,769 Werteinheiten. | ||||||||||||||||||||||
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.
(1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
1. | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden, | |||||||||
2. | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden | |||||||||
im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen. |
(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
1. | die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder | |||||||||
2. | Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden | |||||||||
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden. |
§ 78a ist auf Lehrer an Universitäten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen. | |||||||||
2. | Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. | |||||||||
3. | Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. | |||||||||
4. | Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden. |
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
1. | die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), | |||||||||
2. | die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit), | |||||||||
3. | § 57 (Gutachten). | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) |
(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
(1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(2) Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.
(3) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.
(1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist
1. | in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden | |||||||||
vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden. |
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
(7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
(2) Eine solche Freistellung kann
1. | unter Beibehaltung der Bezüge oder | |||||||||
2. | unter Entfall der Bezüge | |||||||||
gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. |
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
(1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.
(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. | in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“. |
(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson
1. | weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und | |||||||||
2. | für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. | |||||||||
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson. |
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
1. | die Planstelle mit | |||||||||
a) | einem Bundeslehrer oder | |||||||||
b) | einem sonstigen Bundesbeamten | |||||||||
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt, | ||||||||||
2. | die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der | |||||||||
a) | die Ernennungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
b) | die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, | |||||||||
3. | die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der | |||||||||
a) | die Ernennungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
b) | die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, | |||||||||
4. | der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat. |
(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(1) Die Ausschreibung hat
1. | die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände), | |||||||||
2. | die Ernennungserfordernisse, | |||||||||
3. | den Dienstort, | |||||||||
4. | die Schule oder die Schulen (den Schulcluster), | |||||||||
5. | die Bewerbungsfrist und | |||||||||
6. | die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 30 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1. | gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder | |||||||||
2. | gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder | |||||||||
3. | gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder | |||||||||
4. | gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde. | |||||||||
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam. |
Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.
(1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.
(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Die §§ 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
(1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.
(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und | |||||||||
2. a) | eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder | |||||||||
b) | die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. |
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. | Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder | |||||||||
2. | den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder | |||||||||
3. | Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002). |
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,
1. | ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und | |||||||||
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. |
(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
1. | die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 204 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.
(1) Die Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(3) Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die
1. | einer Schulcluster-Leitung, | |||||||||
2. | einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG), | |||||||||
3. | einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung. |
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3) Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.
(1) Die Ausschreibung hat
1. | die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, | |||||||||
2. | die Ernennungserfordernisse, | |||||||||
3. | den Hinweis auf das Erfordernis des § 207e Abs. 2 Z 2, | |||||||||
4. | den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind, | |||||||||
5. | den Dienstort, | |||||||||
6. | die Schule oder die Schulen (den Schulcluster), | |||||||||
7. | die Bewerbungsfrist und | |||||||||
8. | die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
1. | ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, | |||||||||
2. | ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie | |||||||||
3. | ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten | |||||||||
darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen. |
(2) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
1. | die Ernennungserfordernisse erfüllen, | |||||||||
2. | eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben, | |||||||||
3. | in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben und | |||||||||
4. | über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen. |
(3) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. | § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, | |||||||||
2. | § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und | |||||||||
3. | § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949. |
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes keine Parteistellung.
(1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 207 Abs. 2.
(2) Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
(5) Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(6) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.
(1) Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).
(2) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(3) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.
(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. | bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören: | |||||||||
a. | die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung, | |||||||||
b. | ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
c. | ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
d. | ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, | |||||||||
e. | ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und | |||||||||
f. | ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied, | |||||||||
2. | bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984, | |||||||||
3. | (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt, | |||||||||
4. | die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen, | |||||||||
5. | im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und | |||||||||
6. | für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht. |
(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1. | Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder | |||||||||
2. | private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, | |||||||||
in Betracht kommen. |
(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
(1) Die Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die §§ 50a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 10 ergeben.
(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
(2a) Abweichend von § 50a Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.
(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e anschließt.
(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.
(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
§ 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.
Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar. Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
§ 53 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
§ 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel | |
L 1 | Professorin oder Professor | |
L 2 | je nach Verwendung | |
| ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1 | |
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer | Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer | |
Erzieherin oder Erzieher | Obererzieherin oder Obererzieher | |
Fachlehrerin oder Fachlehrer | Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer | Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer | |
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer | Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer | |
L 3 | je nach Verwendung | |
| ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel |
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters | Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter |
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts | Direktorin oder Direktor |
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand |
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorständin oder Fachvorstand |
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes | Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter |
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. | die Schuld der Lehrperson gering ist, | |||||||||
2. | die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und | |||||||||
3. | keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(5a) Bei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.
(Anm.: Abs. 5b tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.)
(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. | |||||||||
2. | Durch den Verbrauch | |||||||||
a) | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden, | |||||||||
b) | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden | |||||||||
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen. | ||||||||||
3. | Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. | |||||||||
4. | Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen. | |||||||||
5. | Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. | |||||||||
6. | § 76 Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden. |
(1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen. | |||||||||
2. | Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. | |||||||||
3. | Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. | |||||||||
4. | Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden. | |||||||||
5. | Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist. |
(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. | an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten, | |||||||||
2. | eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und | |||||||||
3. | abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind. |
(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
(1) Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist, | |||||||||
2. | ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die | |||||||||
a) | die Ernennungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
b) | die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, | |||||||||
3. | die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt, | |||||||||
4. | an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt, | |||||||||
5. | die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann, | |||||||||
6. | vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und | |||||||||
7. | soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann. |
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt, | |||||||||
2. | an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt, | |||||||||
3. | der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist, | |||||||||
4. | die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt, | |||||||||
5. | die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist, | |||||||||
6. | der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 | |||||||||
a) | die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender, | |||||||||
b) | eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte, | |||||||||
c) | ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie | |||||||||
d) | ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied | |||||||||
als stimmberechtigte Mitglieder angehören, | ||||||||||
7. | der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 | |||||||||
a) | eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater), | |||||||||
b) | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie | |||||||||
c) | die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung | |||||||||
als beratende Mitglieder angehören, | ||||||||||
8. | bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und | |||||||||
9. | soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann. |
(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
(1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 207h Abs. 3 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 225 Abs. 7 bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Verwendungsgruppe SQM, SI 1 oder SI 2 angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Für die erstmalige Besetzung der Funktionen gemäß Abs. 1 kommen lediglich Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrpersonen in Betracht. Auf diese Beschränkung des Kreises der Bewerberinnen und Bewerber ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3) Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements führt den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt den Amtstitel „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin oder zum Landesschulinspektor bestellte Beamtin oder Beamte führt den Amtstitel „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.
(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.
(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
(Anm.:Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)(Anm.:Abs. 3a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)
(Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
PT 1 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
13 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
21 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2) | |
PT 2 (mit Hochschulbildung) | keines | Kommissärin oder Kommissär |
18 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
PT 2 (ohne Hochschulbildung) | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Zentralinspektorin oder Zentralinspektor | |
PT 3 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberinspektorin oder Oberinspektor | |
PT 4 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
26 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
PT 5 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
27 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
PT 6 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
27 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
PT 7 | keines | Monteurin oder Monteur |
19 Jahre | Obermonteurin oder Obermonteur | |
PT 8 | keines | Offizialin oder Offizial |
19 Jahre | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
PT 9 | keines | Amtswartin oder Amtswart |
19 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel | |
Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA | Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion) | |
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten | Ministerialrätin oder Ministerialrat | |
Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien |
| |
in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) |
| |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor |
in der Verwendungsgruppe PT 3 |
| |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat |
in der Verwendungsgruppe PT 4 |
| |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung | |
Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3 |
| |
| bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtsverwalterin oder Amtsverwalter |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor |
Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA | Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor | |
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes |
| |
in der Verwendungsgruppe PT 5 |
| |
| bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister |
in der Verwendungsgruppe PT 6 |
| |
| bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren | Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister |
(1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. | in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, | |||||||||
2. | nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist. |
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)
(1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
1. | zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder | |||||||||
2. | überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG | |||||||||
gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden. |
(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.
(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. | die Voraussetzungen | |||||||||
a) | des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder | |||||||||
b) | des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder | |||||||||
c) | des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder | |||||||||
d) | des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, | |||||||||
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, | ||||||||||
2. | die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und | |||||||||
3. | weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist. |
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. | Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und | |||||||||
2. | medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten. | |||||||||
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:
1. | Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten. | |||||||||
2. | Ein Diplom | |||||||||
a) | über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder | |||||||||
b) | eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes | |||||||||
ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten. | ||||||||||
3. | Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind. | |||||||||
4. | Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten. | |||||||||
5. | Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten. |
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
K 1, K 2 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Revidentin oder Revident |
ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
K 3, K 4 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 6 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Offizialin oder Offizial |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Ferner treten außer Kraft:
1. | die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, | |||||||||
2. | die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, | |||||||||
3. | das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, | |||||||||
4. | das BDG, BGBl. Nr. 329/1977, und | |||||||||
5. | Artikel VII Abs. 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977. |
§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.
(1) Für die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1. | bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen, | |||||||||
2. | bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften, | |||||||||
3. | bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt, | |||||||||
4. | bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin, | |||||||||
5. | bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres, | |||||||||
6. | bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde, | |||||||||
7. | bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms, | |||||||||
8. | bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, | |||||||||
9. | bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres, | |||||||||
10. | bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms, | |||||||||
11. | bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer). |
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.
(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. | im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder | |||||||||
2. | im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung | |||||||||
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. |
(1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. | die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
2a. | bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), | |||||||||
6. | Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie | |||||||||
7. | nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten. | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. | beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie | |||||||||
2. | Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen, | |||||||||
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. |
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. | nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und | |||||||||
2. | nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG | |||||||||
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). |
(5) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach § 14 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. | die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
2a. | bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie | |||||||||
6. | nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z 1.6.17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten ab 1. Jänner 2019 bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z 1.6.17 lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z 1.5.21 oder Z 1.6.17 lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z 1.5.21 und Z 1.6.17 im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
(1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 78b einen Karenzurlaub gemäß § 75 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 78b umzuwandeln, wenn er
1. | dies beantragt und | |||||||||
2. | für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet. |
(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
1. | bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder | |||||||||
2. | bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung | |||||||||
erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden. |
(3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
(1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß § 104d haben für das Jahr 2020 bis Ende August 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.
(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.
(5) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.
(7) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.
(8) Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. | in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995, | |||||||||
2. | in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996, | |||||||||
3. | in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998. |
(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. | in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 | |||||||||
2. | in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996. |
(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.
Für Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. | in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995, | |||||||||
2. | in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996, | |||||||||
3. | in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998. |
(2) Ernennungen sind zulässig:
1. | in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995, | |||||||||
2. | in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996, | |||||||||
3. | in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998. |
(2a) Mit 1. Jänner 2017 werden
1. | Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung | |||||||||
übergeleitet. |
(2b) Mit 1. Jänner 2017 werden
1. | Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M BUO, Grundlaufbahn, | |||||||||
2. | Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 2, die mit 31. Dezember 2016 dauernd mit einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe betraut sind, in die Verwendungsgruppe M ZUO, Grundlaufbahn | |||||||||
übergeleitet. |
(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.
(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 152c Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.
(8) Abweichend von § 63 Abs. 6 führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
1. | Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder | |||||||||
2. | Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“. | |||||||||
Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen. |
(1) Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
(1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. | an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998, | |||||||||
2. | an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998. | |||||||||
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen. |
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170. Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
(1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.
(1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.
(2) § 236 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.
(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf
1. | vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder | |||||||||
2. | Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird. | |||||||||
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden. |
(6) § 213b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
(7) Die §§ 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.
(8) § 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.
(1) Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 23 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 23 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(2) In Z 22b Abs. 2 lit. a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. In Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.
(3) Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse
1. | in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Z 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, | |||||||||
2. | in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012. |
(1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
(2) Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
(4) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienga