Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 222 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht. Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 222, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.
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