§ 249a BDG 1979 Anwendungsbereich

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.

(2) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(3) Beamte der Fernmeldebehörde können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 249a BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 249a BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 249a BDG 1979


Entscheidungen zu § 249a BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 249a BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 249a BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 249 BDG 1979
§ 249b BDG 1979