§ 48c BDG 1979 Tägliche Ruhezeiten

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 48c BDG 1979


Ruhezeit von Heinz Stuhlpfarrer zum § 48c BDG 1979

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Gibt es für § 48c BDG Ausnahmen oder sind diese 11 Std. bindend? mehr lesen...

§ 48c BDG 1979 | 1 Antwort | 1792 Aufrufe | 07.06.16

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