Anl. 1/25 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Für Lehrer für Sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und

b)

jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

(3) Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

 

(4) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder

b)

Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),

c)

der Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

d)

(nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

 

(5) Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik

a)

die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

b)

in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

 

(6) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten

a)

die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und

b)

in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen Diplomprüfung (Kolleg)

a)

je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

b)

in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

25.3. Sondererzieher

a)

die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und

b)

in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

a)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und

b)

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und

c)

erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

d)

vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.

25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und

b)

Diplomprüfung für Sondererzieher und

c)

erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

d)

vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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