Anl. 1/34 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a)

im Postdienst:

Leiter eines Postamtes III. Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

a)

im Verwaltungsdienst:

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,

b)

im Postdienst:

Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

c)

im Postautodienst:

Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d)

im Telekomdienst:

Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten

Facharbeitern,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Meßmechaniker,

f)

in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

a)

im Postautodienst:

Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,

b)

im Telekomdienst:

Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Systemoperator,

b)

im Postdienst:

Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),

c)

im Postautodienst:

Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,

d)

im Telekomdienst:

ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,

f)

in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,

34.3.

a)

Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

b)

eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

Definitivstellungserfordernisse:

34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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