Anl. 1/37 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Schreibkraft,

b)

im Postdienst:

Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),

c)

im Postautodienst:

Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,

d)

im Telekomdienst:

Lagerarbeiter,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Schreibkraft.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

37.3.

a)

Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,

b)

eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder

c)

eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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