Anl. 1/30 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

a)

im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,

b)

im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,

c)

im Dienst bei der Mobilkom:

Technischer Leiter,

d)

in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

a)

im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

b)

im Telekomdienst:

Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,

c)

im Dienst bei der Mobilkom:

Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

a)

im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

b)

im Postdienst:

Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),

c)

im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

d)

im Telekomdienst:

Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,

e)

in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

a)

im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion der PTA,

b)

im Postautodienst:

Postautodienst-Controller A,

c)

im Telekomdienst:

Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),

d)

im Dienst bei der Mobilkom:

Referent A in der Geschäftsleitung,

e)

in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.

30.3.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,

b)

die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder

c)

eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.

30.5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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