Anl. 1/38 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Botendienst,

b)

im Postdienst:

Amtsdienst,

c)

im Postautodienst:

ungelernter Arbeiter,

d)

im Telekomdienst:

Hilfsdienst,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Hilfsdienst.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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