Anl. 1/33 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a)

im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,

b)

im Telekomdienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Sachbearbeiter,

b)

im Postdienst:

Geldschalterdienst,

c)

im Postautodienst:

Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d)

im Telekomdienst:

Sachbearbeiter,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Sachbearbeiter.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)

33.3.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

b)

eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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