Anl. 1/33 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a)

im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,

b)

im Telekomdienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Sachbearbeiter,

b)

im Postdienst:

Geldschalterdienst,

c)

im Postautodienst:

Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d)

im Telekomdienst:

Sachbearbeiter,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Sachbearbeiter,.

f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)

33.3.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

b)

eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2019

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a)

im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,

b)

im Telekomdienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Sachbearbeiter,

b)

im Postdienst:

Geldschalterdienst,

c)

im Postautodienst:

Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d)

im Telekomdienst:

Sachbearbeiter,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Sachbearbeiter,.

f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)

33.3.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

b)

eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

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