Anl. 1/29 BDG 1979 29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

29.1. Verwendungsgruppe FI 1:

a)

eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und

b)

eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;

c)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

29.2. Verwendungsgruppe FI 2:

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;

b)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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