Anl. 1/47 BDG 1979 Dienst in Unteroffiziersfunktion

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

47.1. Die Z 3.11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich

47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch

a)

eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder

b)

eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.

Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich

47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie

a)

eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder

b)

eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.

(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.

Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.

Lehrhebammen

47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich

47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11

a)

eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder

b)

eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

a)

als zeitverpflichteter Soldat oder

b)

im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder

c)

als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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