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47.1. Die Z 3.11 bis 3.203.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) | eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder | |||||||||
b) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich. |
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder | |||||||||
b) | eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich. |
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) | eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder | |||||||||
b) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich. |
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) | als zeitverpflichteter Soldat oder | |||||||||
b) | im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder | |||||||||
c) | als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. |
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
47.1. Die Z 3.11 bis 3.203.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) | eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder | |||||||||
b) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich. |
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder | |||||||||
b) | eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich. |
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) | eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder | |||||||||
b) | eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich. |
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) | als zeitverpflichteter Soldat oder | |||||||||
b) | im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder | |||||||||
c) | als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. |
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.