Anl. 1/38 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.9999

38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9

Ernennungserfordernisse:

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.2. Den Verwendungsgruppen Der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Botendienst,

b)

im Postdienst:

Amtsdienst,

c)

im Postautodienst:

ungelernter Arbeiter,

d)

im Telekomdienst:

Hilfsdienst,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Hilfsdienst,.

f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Botendienst.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Stand vor dem 09.08.2002

In Kraft vom 01.09.1999 bis 09.08.2002

38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9

Ernennungserfordernisse:

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.2. Den Verwendungsgruppen Der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a)

im Verwaltungsdienst:

Botendienst,

b)

im Postdienst:

Amtsdienst,

c)

im Postautodienst:

ungelernter Arbeiter,

d)

im Telekomdienst:

Hilfsdienst,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Hilfsdienst,.

f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Botendienst.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

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