§ 207d BDG 1979 Bewerbung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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