§ 207h BDG 1979 Funktionsdauer

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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