§ 104g BDG 1979 Abstimmung und Stellung der Mitglieder

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben jeweils das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren ihrer oder seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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